AGB

 I. Allgemeines

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit diese nach dem 01.04.2023 beginnen.
  2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Werft i.S.d. Geschäftsbedingungen ist die Nuebold Yachtbau GmbH.
  5. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  6. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote der Werft sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. An letztgenannte „verbindliche“ Angebote hält sich die Werft 30 Kalendertage lang gebunden wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch der Werft unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden, an die dieser 4 Wochen lang gebunden ist und die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft zustande.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Werft sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
  4. Angaben in den Angeboten sowie den dazugehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Baubeschreibungen etc.) über Abmessungen, Tragfähigkeit, Vermessung, Motorenleistung, Geschwindigkeit usw. sind nur angenähert maßgebend, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich erklärt worden sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Baubeschreibungen und allen sonstigen Unterlagen behält sich die Werft Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der Werft weder überlassen noch zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Abbildungen, Baubeschreibungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen der Werft unverzüglich zurückzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn Auftragsverhandlungen nicht zu einem Abschluss geführt haben.
  5. Mehrleistungen gegenüber unserem Angebot werden berechnet
    • bei einer Mehrleistung oder Lieferung, deren Notwendigkeit erst nach Inangriffnahme des Auftrages erkennbar wird,
    • bei Mehrlieferungen oder -leistungen die vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich aufgegeben werden.
  6. Minderleistungen oder -lieferungen gegenüber dem Angebot werden nur dann berücksichtigt, wenn Sie rechtzeitig mit uns schriftlich vereinbart wurden.

III. Eigentumsverhältnisse

Steht das umzubauende und/oder zu reparierende Boot/Fahrzeug/Objekt (im folgenden „Fahrzeug“) nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er die Werft hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er die Werft über nach Vertragsabschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug unverzüglich schriftlich zu informieren

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab Werft in der Währung Euro und enthalten bei angeboten gegenüber Verbrauchern bereits die gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Die Werft ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche nach Abschluss des Vertrages während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend anzupassen.
  1. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sei denn, es wurden dahingehend schriftliche Vereinbarungen getroffen.
  2. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller der Werft im Zeitpunkt der Lieferung der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen, die das Fahrzeug betreffen, das Gegenstand dieses Vertrages ist, zustehenden Forderung werden der Werft die folgenden Sicherungen gewährt; soweit der Wert der an verschiedenen Gegenständen bestehenden Sicherungen der Werft ihre Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wird die Werft auf verlangen nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.

a. Soweit Zubehör von der Werft geliefert oder von ihr in das Fahrzeug eingebaut wird verbleibt dies im Eigentum der Werft (im weiteren Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in das Fahrzeug eingebaut werden, sofern sie nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Fahrzeuges anzusehen sind.

b. Geht an den Teilen selbst das Eigentum der Werft infolge des Einbaues unter, entsteht jedoch nach der Vorschrift des § 947 BGB an der verbundenen oder neuen Sache Eigentum oder Miteigentum der Werft, so bleibt auch dieses erhalten (im folgenden Vorbehaltsware).

c. Erlischt das Eigentum der Werft an den Teilen nach § 947 abs. 2 BGB, so einigen sich Werft und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Werft übergeht (§ 929 Satz 2 BGB), als dies dem Verhältnis des Verkehrswertes des Fahrzeuges nach dem Umbau oder der Reparatur zum Rechnungswert des Gesamtumbaus oder der Gesamtreparatur entspricht (im folgenden Vorbehaltsware).

2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Werft veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab die Werft nimmt diese Abtretung an.

Kunde darf die Vorbehaltsware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

VI. Liefertermin

  1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
  2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprüngliche vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
  3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn seine Mitwirkungshandlungen, die als solche in dem Umbau oder die Reparatur des Fahrzeuges betreffenden Vertrag oder in einer Anlage zu demselben aufgeführt sind, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder ist ein solcher nicht bezeichnet nicht unverzüglich nach Schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

VII. Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt

  1. Ist die Werft oder einer ihrer Vorlieferanten infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Zugangsbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignissen ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert, so ist sie für die Dauer und im Umfang der Auswirkung bis zu dessen Wegfall von der Lieferfrist und der Erfüllung des Vertrages befreit.
  2. Sofern die Werft aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt geschlossen bleiben muss, verzichtet der Kunde ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen die Werft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde aufgrund der in diesem Paragraphen beschriebener Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Schiff hat. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung der Werft aufgrund behördlicher Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
  4. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.

VIII. Altmaterial

Das bei einer Reparatur oder bei einem Umbau anfallende Altmaterial geht, sofern nicht abweichendes vereinbart ist, entschädigungslos in das Eigentum der Werft über. Sollte das Altmaterial aufgrund seiner Beschaffenheit (Gefahrstoffe, Größe usw.) eine gesonderte Entsorgung nötig machen, so hat der Kunde zusätzlich die anfallenden Kosten zu tragen.

IX. Farbe Gelcoat / Lack

Die Farbe des zu verwendenden Lackes / Gelcoats ist bei Vertragsabschluss durch den Kunden eindeutig durch RAL-Nummer oder Farbcode des Farbenherstellers zu definieren. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, billigt er stillschweigend die Farbwahl der Werft. Die Wahl des Farbenherstellers und/oder Farbsystems obliegt der Werft. Die Werft haftet nicht für etwaige Farbunterschiede die durch die vorgenommenen Arbeiten entstehen können und führt auch keine Farbtests durch, es sei denn, dies wurde mit dem Kunden schriftlich vereinbart.

X. Transport

  1. Das Fahrzeug, an dem Reparatur- oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen.
  2. Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, geschieht ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport des Fahrzeuges einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung auf dessen Rechnung. Die Werft braucht den Abtransport wenn überhaupt erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-. Verpackungs- und Versandkosten zu veranlassen.
  3. Im Falle eines An- oder Abtransportes trägt der Kunde die Transportgefahr, soweit der Transport nicht von der Werft selbst durchgeführt wird; in diesem Falle haftet die Werft jedoch nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer selbst und ihrer Erfüllungshilfen.
  4. Werden von dem Kunden Transportweg, Transport- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Werft die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
  5. Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit, der von ihr im Zusammenhang mit dem Transport vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Werft haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des zu transportierenden Gegenstandes.
  6. Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Rechnung abgeschlossen.

XI. Gewährleistung

  1. Ist der Liefergegenstand bzw. das Werk mangelhaft im Sinne der Bestimmungen des BGB, so beschränken sich die Rechte des Kunden zunächst darauf, dass der Kunde, der nicht Verbraucher ist, eine Nachbesserung verlangen kann.
  2. Die gegenüber dem Kunden, der Verbraucher ist, bestehende Verpflichtung zur Nacherfüllung – im Rahmen eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages- tritt ein, soweit der Liefergegenstand oder das Werk bei Übergabe nicht
    1. den subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt nicht die zwischen dem Verbraucher und der Werft vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
    2. den objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Verbraucher erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das die Werft dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, oder nicht
    3. der Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist).
  3. Abweichungen der gelieferten Ware auf Grund von Abbildungen und Zeichnungen aus Prospekten, in Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen stellen keinen Mangel der objektiven Anforderungen in Seiten des IX 2.b) da, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von der Werft gegenüber ihrem Kunden, der Verbraucher ist, ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  4. Die Werft weist den Kunden, der Verbraucher ist, ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr vertriebenen oder hergestellten Produkte, Dienstleistungen und Werke in ihrer Art, Beschaffenheit und dem vorgesehenen Verwendungszweck von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweichen können. Insofern gelten die in Produktbeschreibungen, Angebotstexten und zur Unterschrift übersandte Auftragsbestätigungen hervorgehobenen Produktspezifikationen als negative Beschaffenheitsvereinbarung und schränken insofern den

Sachmangelbegriff aus § 434 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ein. Produktbeschreibungen, Angebotstexte und zur Unterschrift übersandten Auftragsbestätigungen gelten gegenüber Verbrauchern somit als wirksame Einschränkung der objektiven Anforderungen an Produkte gemäß § 434 Abs. 3 BGB, sofern die Werft in diesen Texten ausdrücklich vor Vertragsschluss darüber informiert, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Mit der auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers, erklärt dieser ausdrücklich, die hervorgehobenen negativen Beschaffenheitsvereinbarungen zur Kenntnis genommen und als vertragsgemäß akzeptiert zu haben.

  1. Lehnt die Werft eine Nachbesserung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist. Unerheblich ist ein Mangel, wenn die Kosten der Beseitigung weniger als 5 % der Gesamtauftragssumme in Anspruch nehmen werden. Bezieht sich der Mangel auf ein abgrenzbares Bauteil/Aggregat, so entsteht das Rücktrittsrecht nur für diesen Teil.
  2. Macht die Werft von ihrem Nachbesserungsrecht nach Ziffer 1) Gebrauch, so kann sie den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat; dies gilt nicht, soweit der Kunde die substantiierte Behauptung der Werft, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt, widerlegt. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
  4. Die Werft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind;
    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
    • natürliche Abnutzung,
    • ehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung,
    • Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,
    • chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Werft zurückzuführen sind.
  5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Werft den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
  6. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Übergabe/Abnahme.

XII. Haftung für Schäden

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen bzw. Kranen des Fahrzeugs oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.
  2. Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
  3. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
  4. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Werft zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

XIII. Versicherung

Während des Umbaus bzw. der Reparatur ist das Fahrzeug samt Zubehör seitens der Werft nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

XIV. Eigen- und Fremdarbeiten

Der Kunde ist nur mit Zustimmung der Werft berechtigt, Arbeiten an seinem Fahrzeug auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur Werft zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Werft gestattet. Fremde Fahrzeuge dürfen nicht betreten werden.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz der Werft.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  3. Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten.

XVI. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung

Die Werft beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Bei Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können Sie sich an die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Lübeck, Breite Straße 10-12, 23552 Lübeck, E-Mail: vermittlungsstelle@hwk-luebeck.de wenden.

XVII. Datenspeicherung

Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass die Werft die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.